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Gesetzliche Bestimmungen ...
Von Kunden die Ihre bestellte Ware nicht selbst abholen oder wir die Ware durch Lieferung nicht selbst übergeben, benötigen wir einen geeigneten Altersnachweis. Zum Beispiel durch Zusendung einer Kopie des Personalausweises.
Ferner benötigen wir für den Kauf von Feuerwerk der Kategorie 2 während der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember eine Kopie von der Freistellung vom Beschaffungs- und Verwendungsverbot.
Allgemeine gesetzliche Grundlagen:
Sind Feuerwerkskörper verschiedener Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses nur nach den Vorschriften der höchsten Klasse überlassen werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen auch an Kiosken und im Reisegewerbe vertrieben werden; Feuerwerkskörper der Kotegorie 2 jedoch nur in festen Verkaufsräumen.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1
Nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen während des ganzen Jahres an Personen unter 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2
Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 ist die Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten; sie dürfen diese auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Ferner dürfen diese in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Dezember nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, daß er eine Ausnahmegenehmigung besitzt. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot mit Ablauf des 27. Dezember. Die Verwendung (Abbrennen) ist auf den 31. Dezember bis 1. Januar beschränkt. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände
1. der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäude oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und 2. der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie TI können ohne zeitliche Begrenzung nur Personen über 18 Jahren überlassen und von diesen verwendet werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1, 2, 3 und 4 unterliegen der Zulassungspflicht. Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM).
Pyrotechnische Artikel der Kategorien 3, 4 und der Kategorie T2:
Wer pyrotechnische Gegenstände dieser Klassen vertreiben will, muß im Besitz einer Erlaubnis gem. § 7 SprengG sein. Diese Gegenstände dürfen auch nur an Personen mit Erlaubnis gem. § 7 oder § 27 oder Befähigungsschein gem. § 20 SprengG abgegeben und von diesen abgebrannt werden. Bei Gegenständen der Kategorie T2 gelten Ausnahmen für Rettungssignale.
Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden. Das beabsichtigte Feuerwerk ist der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Einen Vordruck für den Antrag auf Freistellung können Sie hier herunterladen. (Genehmigungsantrag) .
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